Klassenkasse: Anspruch auf Auszahlung
Beim Schulwechsel, am Schuljahresende und beim Streit: wem das Geld gehört und was ihr verlangen könnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Verhältnis zu den Familien ist das Geld ihres, der Kassenwart verwaltet es nur. Gegenüber der Bank zählt dagegen, wer Kontoinhaber ist.
- Was für einen Zweck ausgegeben wurde, der stattgefunden hat, ist verbraucht. Darauf besteht kein Anspruch mehr.
- Auf den nicht verbrauchten Anteil besteht ein Anspruch, wenn ein Kind ausscheidet oder die Kasse endet.
- Ob übertragen oder ausgezahlt wird, beschließt die Elternschaft. Beim Ende der Klasse gibt es nichts mehr zu übertragen.
- Der Kassenwart ist zur Rechenschaft und Herausgabe verpflichtet. Das folgt aus dem Auftragsrecht, § 666 und § 667 BGB.
Wem gehört das Geld?
Den Familien, die eingezahlt haben. Diese eine Antwort trägt fast alles, was auf dieser Seite folgt. Der Kassenwart verwaltet das Geld, er besitzt es nicht.
Dazu gehört eine Unterscheidung, die fast überall fehlt. Im Innenverhältnis, also zwischen Kassenwart und Familien, ist es fremdes Geld: Er schuldet Rechenschaft und Herausgabe. Im Außenverhältnis, also gegenüber der Bank und gegenüber Gläubigern, gilt der Kontoinhaber als Berechtigter. Beides zugleich ist kein Widerspruch. Es ist der Grund, warum die Wahl des Kontos so wichtig ist.
Was daraus folgt
- Der Kassenwart schuldet Auskunft, jederzeit und nicht nur einmal im Jahr
- Er muss herausgeben, was er für den Zweck nicht gebraucht hat
- Er darf nicht über den Rest entscheiden, das tut die Elternschaft
- Verbrauchtes ist verbraucht. Ein durchgeführter Ausflug lässt sich nicht zurückholen
Warum das Konto zählt
Liegt das Geld auf einem privaten Konto, wird es nach außen dem Inhaber zugerechnet. Bei einer Pfändung, in einer Trennung oder im Erbfall hilft es nichts, dass alle wussten, wem es gehört.
In zwei Fragen zur Antwort
Worum geht es?
Ist das Geld schon für etwas ausgegeben worden, an dem das Kind teilgenommen hat?
Gibt es einen Beschluss der Elternschaft, was mit dem Restbetrag passiert?
Wofür war der gezahlte Beitrag gedacht?
Ergebnis
Der Restbetrag wird abgerechnet und zurückgezahlt
Wenn es die Klasse nicht mehr gibt, gibt es nichts, worauf man übertragen könnte. Der Zweck, für den eingezahlt wurde, ist damit endgültig entfallen. Was übrig ist, gehört den Familien.
Verteilt wird üblicherweise nach Köpfen, also je Kind gleich viel. Wer unterschiedlich viel eingezahlt hat, etwa weil eine Familie erst im Februar dazukam, wird anteilig nach Einzahlung berücksichtigt. Beides ist vertretbar, Hauptsache es wird vorher gesagt.
Bei kleinen Beträgen ist es üblich, den Rest ins Abschlussfest zu stecken. Das ist in Ordnung, wenn es beschlossen wurde. Ohne Beschluss ist es die Entscheidung einer Person über fremdes Geld.
Ergebnis
Kein Anspruch auf den verbrauchten Teil
Geld, das für einen Zweck ausgegeben wurde, an dem das Kind teilgenommen hat, ist verbraucht. Der Beitrag hat geleistet, wofür er gedacht war.
Das gilt auch dann, wenn der Anteil hoch erscheint. Wer im September dreißig Euro zahlt und im November wegzieht, bekommt nicht fünfundzwanzig davon zurück, wenn im Oktober ein Ausflug für zwölf Euro stattfand und Material gekauft wurde.
Was übrig ist, ist eine andere Frage. Rechnet nach, was auf das Kind entfällt und noch nicht ausgegeben wurde. Auf diesen Rest besteht ein Anspruch.
Ergebnis
Anspruch auf den nicht verbrauchten Anteil
Der Beitrag wurde für einen Zweck gezahlt, der nur zum Teil eingetreten ist. Was ausgegeben wurde, ist verbraucht. Was noch da ist, steht anteilig zu.
Wie hoch der Anteil ist, sagt kein Gesetz. Üblich und in der Praxis unstrittig ist diese Rechnung: Kassenstand geteilt durch die Zahl der Kinder, die eingezahlt haben. Bei geplanten, aber noch nicht bezahlten Ausgaben wird der Anteil daran abgezogen, wenn das Kind noch teilnimmt. Haben Familien unterschiedlich viel eingezahlt, wird nach Einzahlung gerechnet.
Praktisch: Legt die Zahl auf den Tisch, statt zu verhandeln. Eine offene Rechnung beendet fast jede dieser Diskussionen in fünf Minuten.
Ergebnis
Anspruch auf den vollen Anteil
Ist der Zweck entfallen oder war noch nichts ausgegeben, gibt es keinen Grund, das Geld zu behalten. Der Anspruch folgt aus dem Auftragsrecht: Was ein Beauftragter aus der Ausführung erlangt hat und nicht braucht, muss er herausgeben, § 667 BGB.
Zahlt aus, ohne dass jemand fragen muss. Ein ausgefallener Ausflug, für den das Geld einbehalten wird, ist der Anfang der meisten Streitigkeiten um Klassenkassen.
Ergebnis
Der Beschluss trägt, mit zwei Ausnahmen
Ist der Übertrag beschlossen worden, bleibt das Geld in der Kasse. Wer sich an einer gemeinsamen Kasse beteiligt, ordnet sich üblicherweise auch den gemeinsamen Beschlüssen unter. Eine Rechtspflicht dazu gibt es nicht: Wer ausdrücklich widerspricht und seinen Anteil verlangt, kann das tun.
Zwei Ausnahmen. Erstens: Ein Kind, das die Klasse verlässt, hat trotzdem Anspruch auf seinen Anteil, denn für dieses Kind gibt es kein nächstes Schuljahr in dieser Klasse. Zweitens: Beim Ende der Klasse ist der Übertrag gegenstandslos, dann wird abgerechnet.
Ergebnis
Auszahlung wie beschlossen, zügig
Ist die Rückzahlung beschlossen, ist sie auszuführen. Der Kassenwart hat dabei keinen Spielraum mehr, weder in der Höhe noch im Zeitpunkt.
Praktisch braucht er dafür die Kontodaten der Familien. Das ist der Grund, warum Rückzahlungen liegen bleiben: Es fehlen sechs von vierundzwanzig Kontonummern. Fragt sie in einem Zug ab und setzt eine Frist.
Ergebnis
Es fehlt ein Beschluss. Holt ihn nach
Ohne Beschluss darf niemand entscheiden, was mit dem Rest passiert, auch der Kassenwart nicht. Das Geld gehört weiter den Familien.
Setzt den Punkt auf den nächsten Elternabend: Kassenbericht vorlegen, Restbetrag nennen, abstimmen lassen, ins Protokoll schreiben. Zwei Sätze, und die Sache ist geklärt.
Verlangt eine Familie vorher ihren Anteil, hat sie das Recht dazu. Der Anspruch auf Herausgabe hängt nicht davon ab, ob die anderen einen Beschluss fassen.
Das ist eine Einordnung nach den allgemeinen Regeln des Auftragsrechts, keine Rechtsberatung. Bei größeren Beträgen oder echtem Streit fragt eine Beratungsstelle.
Beim Schulwechsel
Der häufigste Anlass. Ein Kind zieht um, wechselt die Schule oder die Klasse, und die Familie fragt nach dem Beitrag vom September.
So rechnet ihr es aus
-
Schritt 1
Kassenstand feststellen
Kontostand plus Bargeld zum Tag des Wechsels. Nicht zum Monatsersten, nicht zum letzten Elternabend.
-
Schritt 2
Feste Zusagen abziehen
Bereits gebuchte Ausflüge, bestelltes Material, zugesagte Zuschüsse. Was rechtlich schon weg ist, ist nicht mehr verteilbar.
-
Schritt 3
Durch die Zahl der einzahlenden Kinder teilen
Nicht durch die Zahl der Kinder in der Klasse. Wer nichts eingezahlt hat, bekommt auch nichts zurück.
-
Schritt 4
Die Zahl nennen, bevor gefragt wird
Ein Satz beim Abschied: Es sind noch 6,40 Euro, sagt Bescheid, ob ihr sie wollt. Damit ist die Sache erledigt, und in der Hälfte der Fälle winkt die Familie ab.
Wer beim Wechsel von sich aus abrechnet, hat nie eine Diskussion darüber. Wer wartet, bis gefragt wird, führt sie immer.
Am Schuljahresende
Zwei Wege stehen zur Wahl, und beide sind richtig. Falsch ist nur, keinen von beiden zu beschließen.
Übertrag ins nächste Jahr
- Der Normalfall bei kleinen Beträgen
- Spart eine komplette Rückzahlungsrunde
- Der Anfangsbestand des Folgejahres muss belegt sein
Voraussetzung: Die Klasse bleibt bestehen und wer geht, bekommt seinen Anteil.
Anteilige Rückzahlung
- Pflicht, wenn es die Klasse nicht mehr gibt
- Sinnvoll bei größeren Restbeträgen
- Braucht Kontodaten und eine Frist
Aufwand: etwa zwei Stunden für dreißig Familien, das meiste davon Nachfragen.
Stellt die Frage vor dem Abschlussfest, nicht danach. Ein Restbetrag, der schon im Kuchen steckt, lässt sich nicht mehr abstimmen.
Wenn es Streit gibt
Selten, aber dann unangenehm, weil die Beteiligten sich am nächsten Morgen am Schultor wiedersehen. Vier Stufen, und die ersten beiden lösen fast alles.
-
Stufe 1
Um Auskunft bitten, schriftlich und sachlich
Kassenstand, Einnahmen, Ausgaben, der eigene Anteil. Kein Vorwurf, keine Frist von drei Tagen. In den meisten Fällen kommt die Antwort und die Sache ist erledigt.
-
Stufe 2
Die Elternvertretung einschalten
Nicht als Beschwerde, sondern als Vermittlung. Ein Elternsprecher, der beide anruft, klärt in zwanzig Minuten, was per Mail eskaliert.
-
Stufe 3
Die Schulleitung informieren
Sie ist für die Klassenkasse nicht zuständig und kann nichts anordnen. Sie hat aber ein Interesse daran, dass es sich nicht ausweitet, und sie hat Gewicht.
-
Stufe 4
Der Rechtsweg
Möglich, aber bei zwanzig oder vierzig Euro unverhältnismäßig. Ernst wird es erst bei Beträgen im dreistelligen Bereich oder bei einem Verdacht auf Untreue. Dann gehört es nicht mehr in den Klassenchat, sondern zu jemandem, der davon lebt.
Nennt in keiner Stufe Namen im Klassenchat. Ein Streit über achtzig Euro ist reparabel, eine öffentliche Beschuldigung nicht.
Wie ihr dem vorbeugt
Jeder Streit um eine Auszahlung geht auf eine von vier Lücken zurück. Alle vier sind mit einem Satz im Protokoll zu schließen.
Beschließt den Zweck
Wofür gesammelt wird, entscheidet, was als verbraucht gilt. Ohne festgelegten Zweck ist jede Ausgabe angreifbar.
Beschließt, was mit dem Rest passiert
Am besten schon im September, nicht erst im Juni. Dann steht die Regel fest, bevor jemand ein Interesse daran hat.
Rechnet beim Ausscheiden von selbst ab
Ein Satz beim Abschied, mit einer Zahl. Das ist der billigste Weg, eine Forderung zu erledigen, bevor sie eine wird.
Legt den Kassenbericht vor
Wo einer vorliegt und Prüfer unterschrieben haben, entsteht diese Lage nicht. Was hineingehört.
Häufige Fragen
Wem gehört das Geld in der Klassenkasse?
Den Familien, die eingezahlt haben. Nicht dem Kassenwart, nicht der Klassenleitung und nicht der Schule.
Der Kassenwart verwaltet es treuhänderisch. Der Sache nach ist das ein Auftrag: Er muss Rechenschaft ablegen und herausgeben, was er nicht für den vereinbarten Zweck gebraucht hat, § 666 und § 667 BGB. Dass das Geld auf seinem Konto liegt, ändert an diesem Innenverhältnis nichts. Es macht die Sache nur im Ernstfall komplizierter, weil ein Konto nach außen dem Inhaber zugerechnet wird.
Kann ich meinen Beitrag zurückverlangen, wenn mein Kind die Schule wechselt?
Den nicht verbrauchten Anteil ja. Was für Ausflüge, Material und Feste ausgegeben wurde, an denen euer Kind teilgenommen hat, ist verbraucht.
Die Rechnung: Kassenstand geteilt durch die Zahl der einzahlenden Kinder. Bei einem Wechsel im November ist das oft mehr, als die Familien erwarten, bei einem Wechsel im Mai fast nichts.
Bei kleinen Beträgen verzichten viele Familien. Das ist ihre Entscheidung, nicht die des Kassenwarts. Fragt nach, statt es vorauszusetzen.
Was ist, wenn der Kassenwart nicht auszahlt?
Fordert schriftlich Rechenschaft. Das ist kein Streit, das ist der gesetzliche Normalfall: § 666 BGB verpflichtet ihn zur Auskunft, § 667 BGB zur Herausgabe.
Der Weg, in dieser Reihenfolge: eine sachliche Mail mit Frist, dann die Elternvertretung, dann die Schulleitung. Der letzte Schritt wäre eine Klage, und die lohnt sich bei zwanzig Euro nicht. Genau deshalb ist der Kassenbericht so wichtig: Wo einer vorliegt, entsteht diese Lage nicht.
Darf die Klasse den Restbetrag einfach behalten?
Wenn die Elternschaft den Übertrag beschließt, ja. Wer sich an der Kasse beteiligt, ist an die gemeinsamen Beschlüsse gebunden.
Nicht behalten werden darf der Anteil eines Kindes, das ausscheidet, und nicht der Rest einer Kasse, deren Klasse es nicht mehr gibt. In beiden Fällen ist der Zweck entfallen.
Wie wird der Anteil je Kind berechnet?
Kassenstand geteilt durch die Zahl der Kinder, die eingezahlt haben. Das ist die übliche und die einfachste Rechnung.
Haben Familien unterschiedlich viel eingezahlt, etwa weil eine später dazukam oder einen reduzierten Beitrag zahlte, wird anteilig nach Einzahlung gerechnet. Beide Wege sind vertretbar. Was nicht geht, ist der Wechsel des Verfahrens, nachdem die Zahlen auf dem Tisch liegen.
Muss eine Rückzahlung überwiesen werden?
Bar geht auch, dann aber mit Quittung. Bei Überweisung braucht ihr die Kontodaten, und genau daran scheitern die meisten Rückzahlungen.
Fragt die Daten in einem Zug ab, mit Frist. Wer sich nach zwei Erinnerungen nicht meldet, bekommt den Betrag bar oder verzichtet darauf. Schreibt beides in die Anfrage, dann ist es später nicht strittig.
Was gilt für eine Klassenfahrt, die ausfällt?
Was noch nicht ausgegeben und nicht als Stornogebühr verloren ist, wird zurückgezahlt. Vollständig, nicht anteilig.
Stornokosten trägt die Gemeinschaft, nicht die einzelne Familie, sofern nicht sie die Absage verursacht hat. Rechnet die Kosten auf und legt sie offen, dann versteht jeder, warum nicht der volle Betrag zurückkommt.
Woher die Angaben stammen
- § 666 Bürgerliches Gesetzbuch · Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten
- § 667 Bürgerliches Gesetzbuch · Herausgabe des aus dem Auftrag Erlangten
- § 812 Bürgerliches Gesetzbuch · Herausgabe, wenn der Zweck entfallen ist
- § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch · Rücksichtnahme unter den Beteiligten
Klimpo ist keine Rechts- und keine Steuerberatung. Bei Streit oder größeren Beträgen fragt die Schulleitung, den Elternbeirat oder eine Beratungsstelle.
Streit entsteht dort, wo niemand nachsehen kann
In Klimpo sieht jede Familie jederzeit, was sie eingezahlt hat und wofür das Geld ausgegeben wurde. Der Anteil beim Ausscheiden steht damit fest, bevor jemand danach fragt.
- Kostenlos für Klassen, ohne Abo und ohne Werbung
- Kein Bankzugang, keine Zahlungsabwicklung
- Nichts zu installieren, läuft im Browser
So sieht es aus
In der Klassenkasse
412,50 €
Noch offen
40,00 €
2 Familien
Passt dazu